Ersatzteile für Maschinen
- Welche Vorgaben gibt es beim Verkauf von Ersatzteilen insbesondere bei Steuerschränken?
- Welche Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden?
- Durch wen muss der Umbau erfolgen?
Referenzen:
RICHTLINIE 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Maschinenrichtlinie:
Artikel 1 Abs. 2 – „Anwendungsbereich“
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
[…]
Anhang 1 – 1.7.4.2. „Inhalt der Betriebsanleitung“
Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
[…]
t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;
[…]
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie:
§ 42 Sicherheitsbauteile
[…]
Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile gelten nach Artikel 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen, zusätzlich zu einer möglichen Betriebsfunktion. Gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile. Ein Hydraulikventil beispielsweise, das so ausgelegt und spezifiziert wurde, dass es sowohl eine Sicherheitsfunktion ausüben als auch eine normale Produktionsfunktion erfüllen kann, ist ein „Sicherheitsbauteil“, sofern weitere Elemente der Begriffsbestimmung erfüllt sind. Ein ähnliches Ventil, das der Hersteller nur zur Verwendung mit der normalen Produktionsfunktion in Verkehr bringt, ist hingegen nicht als Sicherheitsbauteil anzusehen. Eine Steuereinheit/-platine, die Sicherheitsfunktionen zur Verfügung stellt, bei der die anderen Teile der Definition zutreffen, wird gleichermaßen als Sicherheitsbauteil betrachtet
[…]
§ 48 Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a formulierte Ausschluss bezieht sich nur auf Bauteile, die identisch sind mit vom Maschinenhersteller gefertigten und in seinen eigenen Maschinen eingebauten Bauteilen. Derartige Bauteile unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie, da sie nicht gesondert in Verkehr gebracht werden – siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.
Wenn ein derartiger Maschinenhersteller identische Bauteile als Ersatzteile für die ursprünglichen Bauteile liefert, unterliegen diese Ersatzteile damit nicht der Maschinenrichtlinie. Wichtig ist, dass der Begriff „identisch“ nicht zu umfassend ausgelegt wird. Er sollte vielmehr nur für die identischen Parameter des Teils verwendet werden. Die Ausnahme gilt somit auch in jenen Fällen, in denen identische Bauteile nicht mehr lieferbar sind und der Maschinenhersteller Ersatzteile mit identischer Sicherheitsfunktion und identischen Sicherheitseigenschaften wie die Bauteile liefert, die ursprünglich in der Maschine montiert worden waren.
§ 272 Einstellung, Wartung und Ersatzteile
[…]
Nummer 1.7.4.2 Buchstabe t verweist auf Informationen über Ersatzeile. Grundsätzlich ist die Lieferung von Ersatzteilen und von Ersatzteillisten nicht durch die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gedeckt und unterliegt somit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hersteller und Benutzer. Wenn jedoch Verschleißteile zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Benutzer ausgetauscht werden müssen, sind die technischen Daten der entsprechenden Teile in der Betriebsanleitung anzugeben.
[…]
Anhang I (zum Leitfaden) – Konformitätsszenarien für Maschinensteuerungen (Steuerplatinen) unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Beispiel: Steuereinheit, die Sicherheitsfunktionen zur Verfügung stellt, die die Definition „Sicherheitsbauteil“ erfüllt, aber als Ersatzteil des Originalherstellers (OEM) geliefert wird
Definition: Ersatzteil eines Originalherstellers (OEM)
Anwendbare Richtlinie: NICHT Maschinenrichtlinie: ausgenommenes Sicherheitsbauteil (EMV-Richtlinie und Niederspannungsrichtlinie können stattdessen anwendbar sein) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a siehe Leitfaden § 48
Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen müssen erfüllt werden? Die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung Nummer 1.2 wurde bereits durch vollständige Konformitätsbewertung für die ursprüngliche Maschine berücksichtigt, für welche es ein Ersatzteil ist
Erforderliche Erklärung: Keine nach Maschinenrichtlinie
Anleitung zur Verfügung stellen? Keine nach Maschinenrichtlinie erforderlich als ausgeschlossenes Sicherheitsbauteil, aber „Einbau/ Anschlussanleitung“ sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind
Interpretation:
- Welche Vorgaben gibt es beim Verkauf von Ersatzteilen insbesondere bei Steuerschränken?
Der Steuerschrank erfüllt zusätzlich zur Betriebsfunktion eine Schutzfunktion und gilt lt. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie als Sicherheitsbauteil.
Weil es sich um ein Ersatzteil handelt, fällt der Steuerschrank nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. (Anmerkung: Der Steuerschrank muss nicht mit den identischen Bauteilen aufgebaut sein, Sicherheitsfunktion und Sicherheitseigenschaften müssen aber identisch sein.)
- Welche Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden?
Bei dem Schaltschrank handelt es sich üblicherweise um kein Verschleißteil, daher müssen die technischen Daten nicht in der Betriebsanleitung angegeben werden.
Analog zum Beispiel in Anhang I (zum Leitfaden) kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung bereits durch vollständige Konformitätsbewertung für die ursprüngliche Maschine berücksichtigt wurden. Es ist keine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie erforderlich.
„Einbau/ Anschlussanleitung“ sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind.
Ein Testplan zur Überprüfung der Sicherheitsfunktionen wird nicht explizit gefordert - die Durchführung einer vollständigen Funktionsüberprüfung sollte jedoch im Interesse des Herstellers und des Betreibers sein und daher Teil der Vertragsbedingung beim Umbau sein.
- Durch wen muss der Umbau erfolgen?
Diese Frage sollte vertraglich geregelt werden. Ein Umbau durch eine externe Firma ist nicht ausgeschlossen. In dem Fall sollte klargestellt werden, dass die externe Firma für den fachgerechten Einbau des Ersatzteiles verantwortlich ist und Schäden durch Fehler beim Einbau nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen.