Keine Regelung zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen in der MRL

Antwort: Um es kurz zu machen: Zur CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen findet sich in der MRL nichts. Art. 5 der MRL 2006/42/EG nennt zwar die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine. Danach muss die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 16 MRL angebracht werden. Allerdings bezieht sich dieses auf vollständige Maschinen. Deutlicher formuliert es dagegen die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung):

Das „Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig“ (§ 6 Abs. 3 Maschinenverordnung).

Keine CE-Kennzeichnung unvollständiger Maschinen vornehmen

Fazit: Sie müssen unvollständige Maschinen also nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und sollten das auf jeden Fall auch unterlassen. Tun Sie es trotzdem, verstoßen Sie gegen Art. 16 Abs. 3 MRL. Danach dürfen Sie auf Maschinen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anbringen, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Die von Ihnen an die unvollständige Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung würde somit nicht als CE-Kennzeichnung gelten, sondern als eine Fälschung. Und das kann – im schlimmsten Fall – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Diese Angaben gehören auf das Typenschild:

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Achtung bitte auch Sicherheitsbauteile als Maschine betrachten!

Als Mindestanforderungen an die Informationen auf einem Typenschild gelten:

  • die Bezeichnung der Maschine
  • der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers oder ggf. dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft
  • die CE-Kennzeichnung/das CE-Symbol
  • die Bezeichnung der Baureihe oder des Typs, ggf. die Seriennummer
  • die wichtigsten technischen Daten entsprechend der angewendeten Normen
  • das Baujahr

Als Baujahr gilt das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Das CE-Zeichen muss erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. An jeder Maschine darf nur jeweils einige einzige CE-Kennzeichnung angebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere EG-Richtlinien für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung vorsehen.

Hinweis: Normalerweise sollte das CE-Zeichen erst nach Abschluss des Konformitätserklärung-Muster angebracht werden, also am Ende der Produktionsphase. Befindet sich die CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild, welches erst nach der abschließenden Inspektion der Maschine angebracht wird, lässt sich dieser Grundsatz leicht einhalten. Es kann jedoch Fälle geben, bei denen die CE-Kennzeichnung (z.B. durch Prägen oder Gießen) ein untrennbarer Bestandteil des Produkts oder einer seiner Komponenten ist. In diesen Fällen kann das CE-Zeichen ausnahmsweise auch in früheren Stadien der Produktion angebracht werden. Diesen und weitere Hinweise finden Sie im Werk Produktsicherheit in Europa.

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Created by Michael Kieviet on 2023/06/20 10:56
    

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