Q&A
| Anfrage | Frage | Antwort |
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| Rusko | Müssen die Texte im HMI an einer Maschine in der jeweiligen Landessprache vorhanden sein? Gibt es da Vorgaben in der Maschinenrichtlinie? Wir haben einen Kunden in Frankreich, bei dem dieser Punkt von einem externen Prüfer bemängelt wurde. | Ja, Information von und über eine Maschine, auch wenn sie über eine HMI zur Verfügung gestellt werden, müssen in der jeweiligen Amtssprache zur Verfügung gestellt werden. Zukünftig, nach Maschinenverordnung, müssen sie sogar in einer leicht verständlichen Landessprache zur Verfügung gestellt werden. Also dann in einem französisch mit niedriger Schwelle und keinen komplexen Textstrukturen. Ein Betreiber kann sogar weitere Sprachen verlangen, wenn z.B. die Belegschaft vorwiegend eine andere Sprache spricht oder wenn es eine Firmensprache (z.B. Englisch) gibt. Aber das ist selbstreden, sofern der Kunde es explizit möchte, kann dieses natürlich auch geliefert werden. Allerdings würde ich es trotzdem nicht so interpretieren, dass dadurch die jeweilige Amtssprache, umgangen werden kann. Also muss es in diesem Fall immer eine Möglichkeit geben, zwischen den Sprachen zu wechseln. |
| Rusko | Kennzeichnung der Schnittstellen für Wasser und Luft an der Maschine Das Fehlen einer Kennzeichnung von der Wasser- und Druckluftschnittstelle wurde ebenfalls von einem Prüfer bemängelt. In diesem speziellen Fall haben beide Leitungen die gleiche Größe und werden mit gleichen Schläuchen versorgt. Auch hier die Frage müssen wir hier was tun? | Alle Schnittstellen und Bauteile müssen eindeutig gekennzeichnet sein, sodass man immer bei Installation, Wartung einen direkten Bezug von Plänen zu Maschinenteilen herstellen kann. Und alle Energieversorgungen/-schnittstellen müssen mit eigenen Absperreinrichtungen (Abschließbar sofern von der jeweiligen Energie eine Gefahr ausgehen kann) ausgestattet sein und diese Absperreinrichtungen müssen ebenfalls eindeutig gekennzeichnet sein. Aber eine Kennzeichnung im Sinn von Bezeichnung wie „Air“ „Water“ oder ähnliches ist mir nicht bekannt. Mir ist jetzt nicht bekannt, dass es eine Pflicht gibt, die Schnittstellen vertauschungssicher zu machen, sofern durch Vertauschen keine Gefahr ausgehen kann. Auch wenn eventuell die Maschine beim Vertauschen der Anschlüsse zerstört würde. Es sollte natürlich intrinsisches Ziel sein, solche vertausch Möglichkeiten auszuschließen. Deshalb würde ich zumindest die Anschlüsse unterschiedlich auslegen. |
Joachim Härtlein | Wir sind auf der Suche nach einem Lieferanten für Hebekippanlagen zur Beschickung unserer Refiner. Ich habe gelesen, dass eine Einhausung ( Sicherheitszaun) bei einer Kipphöhe >= 2500mm erforderlich ist. ( Empfehlung ab 2300mm) Können sie mir sagen, in welcher Richtlinie oder Norm das festgelegt ist? | Für Hub- und Kippeinrichtungen gibt es eine Typ C Norm: EN 13288 „Nahrungsmittelmaschinen - Hub- und Kippeinrichtungen für Bottiche - Sicherheits- und Hygieneanforderungen“. In der EN 13288 steht nicht explizit, dass ab 2500 mm Kipphöhe ein Zaun erforderlich ist. Auch bei der Recherche in anderen Normen und Gesetzestexten konnte ich diese Vorgabe nicht finden. Lt. EN 13288 gibt es aber folgende Vorgabe (siehe Screenshot unterhalb): Es muss sichergestellt werden, dass der Bediener nicht unter dem Bottich eingefangen werden kann (egal wie hoch die Kipphöhe ist). Diese Vorgabe muss nicht zwingend mit einem Sicherheitszaun umgesetzt werden, wenn sie aber mit einem Zaun umgesetzt wird, ist die Kipphöhe nicht relevant, weil man auch bei geringeren Kipphöhen unter dem Bottich eingefangen werden kann bzw. sich Körperteile quetschen kann. Zusätzlich besteht die Gefahr von herabfallenden Gütern beim Auskippen, was für einen Sicherheitszaun sprechen würde. Ich nehme an, dass die Vorgabe mit 2500 mm aus einer Risikobeurteilung stammt, in der angenommen wird, dass bis zu einer Höhe von 2500 mm herabfallende Güter noch unproblematischer sind und daher auf die Möglichkeit der selbsttätigenden Rückstellung (siehe unten zweites Aufzählungszeichen) zurückgegriffen werden kann.
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| Rusko |
| Referenzen: RICHTLINIE 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie: Artikel 1 Abs. 2 – „Anwendungsbereich“ Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; […] Anhang 1 – 1.7.4.2. „Inhalt der Betriebsanleitung“ Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: […] t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken; […] Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie: § 42 Sicherheitsbauteile […] Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile gelten nach Artikel 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen, zusätzlich zu einer möglichen Betriebsfunktion. Gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile. Ein Hydraulikventil beispielsweise, das so ausgelegt und spezifiziert wurde, dass es sowohl eine Sicherheitsfunktion ausüben als auch eine normale Produktionsfunktion erfüllen kann, ist ein „Sicherheitsbauteil“, sofern weitere Elemente der Begriffsbestimmung erfüllt sind. Ein ähnliches Ventil, das der Hersteller nur zur Verwendung mit der normalen Produktionsfunktion in Verkehr bringt, ist hingegen nicht als Sicherheitsbauteil anzusehen. Eine Steuereinheit/-platine, die Sicherheitsfunktionen zur Verfügung stellt, bei der die anderen Teile der Definition zutreffen, wird gleichermaßen als Sicherheitsbauteil betrachtet […] § 48 Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a formulierte Ausschluss bezieht sich nur auf Bauteile, die identisch sind mit vom Maschinenhersteller gefertigten und in seinen eigenen Maschinen eingebauten Bauteilen. Derartige Bauteile unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie, da sie nicht gesondert in Verkehr gebracht werden – siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c. Wenn ein derartiger Maschinenhersteller identische Bauteile als Ersatzteile für die ursprünglichen Bauteile liefert, unterliegen diese Ersatzteile damit nicht der Maschinenrichtlinie. Wichtig ist, dass der Begriff „identisch“ nicht zu umfassend ausgelegt wird. Er sollte vielmehr nur für die identischen Parameter des Teils verwendet werden. Die Ausnahme gilt somit auch in jenen Fällen, in denen identische Bauteile nicht mehr lieferbar sind und der Maschinenhersteller Ersatzteile mit identischer Sicherheitsfunktion und identischen Sicherheitseigenschaften wie die Bauteile liefert, die ursprünglich in der Maschine montiert worden waren. § 272 Einstellung, Wartung und Ersatzteile […] Nummer 1.7.4.2 Buchstabe t verweist auf Informationen über Ersatzeile. Grundsätzlich ist die Lieferung von Ersatzteilen und von Ersatzteillisten nicht durch die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gedeckt und unterliegt somit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hersteller und Benutzer. Wenn jedoch Verschleißteile zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Benutzer ausgetauscht werden müssen, sind die technischen Daten der entsprechenden Teile in der Betriebsanleitung anzugeben. […] Anhang I (zum Leitfaden) – Konformitätsszenarien für Maschinensteuerungen (Steuerplatinen) unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Beispiel: Steuereinheit, die Sicherheitsfunktionen zur Verfügung stellt, die die Definition „Sicherheitsbauteil“ erfüllt, aber als Ersatzteil des Originalherstellers (OEM) geliefert wird Definition: Ersatzteil eines Originalherstellers (OEM) Anwendbare Richtlinie: NICHT Maschinenrichtlinie: ausgenommenes Sicherheitsbauteil (EMV-Richtlinie und Niederspannungsrichtlinie können stattdessen anwendbar sein) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a siehe Leitfaden § 48 Welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen müssen erfüllt werden? Die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung Nummer 1.2 wurde bereits durch vollständige Konformitätsbewertung für die ursprüngliche Maschine berücksichtigt, für welche es ein Ersatzteil ist Erforderliche Erklärung: Keine nach Maschinenrichtlinie Anleitung zur Verfügung stellen? Keine nach Maschinenrichtlinie erforderlich als ausgeschlossenes Sicherheitsbauteil, aber „Einbau/ Anschlussanleitung“ sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind Interpretation:
Der Steuerschrank erfüllt zusätzlich zur Betriebsfunktion eine Schutzfunktion und gilt lt. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie als Sicherheitsbauteil. Weil es sich um ein Ersatzteil handelt, fällt der Steuerschrank nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. (Anmerkung: Der Steuerschrank muss nicht mit den identischen Bauteilen aufgebaut sein, Sicherheitsfunktion und Sicherheitseigenschaften müssen aber identisch sein.)
Bei dem Schaltschrank handelt es sich üblicherweise um kein Verschleißteil, daher müssen die technischen Daten nicht in der Betriebsanleitung angegeben werden. Analog zum Beispiel in Anhang I (zum Leitfaden) kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung bereits durch vollständige Konformitätsbewertung für die ursprüngliche Maschine berücksichtigt wurden. Es ist keine Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie erforderlich. „Einbau/ Anschlussanleitung“ sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie erfüllt sind. Ein Testplan zur Überprüfung der Sicherheitsfunktionen wird nicht explizit gefordert - die Durchführung einer vollständigen Funktionsüberprüfung sollte jedoch im Interesse des Herstellers und des Betreibers sein und daher Teil der Vertragsbedingung beim Umbau sein.
Diese Frage sollte vertraglich geregelt werden. Ein Umbau durch eine externe Firma ist nicht ausgeschlossen. In dem Fall sollte klargestellt werden, dass die externe Firma für den fachgerechten Einbau des Ersatzteiles verantwortlich ist und Schäden durch Fehler beim Einbau nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen. |
